MAGNA Naturstein GmbH Im Mittelfeld 1 39326 Loitsche

Sachverständige, Gutachter

0. Vorwort

0) Wozu Sachverständige ?

1. Arten von Sachvertändigen

1.0) Definition Sachverständiger und Gutachten

      1. Selbsternannte Sachverständige

      2. Amtlich anerkannter Sachverständiger

      3. Akkreditierte / zertifizierte Sachverständige

      4. Öffentlich bestellte Sachverständige

      5. Schiedsgutachter



2. Beauftragung von Sachverständigen

2.1) Privatrechtlich

2.2) öffentlich (Gericht)



0. Vorwort

Die Wertung von Sachverständigengutachten ist nicht einfach

Nachfolgender Artikel ist keine Rechtsberatung, sondern hat lediglich zum Ziel, daß die verschiedensten Arten der Sachverständigen verständlich erklärt werden. Weiterführende oder verbindliche Informationen erhalten Sie z. B. bei der für Ihren Betrieb zuständigen Handwerks- oder Industrie und Handelskammer.



Zu 0) Wozu Sachverständige

Sachverständige sollen i. d. R. Entscheidungshilfen in Streitfällen liefern. Die erstellten Gutachten sind grundsätzlich ohne Rechtsverbindlichkleit für den Streitfall. Ein endgültiges „Urteil“ fällt nur das Gericht. Das bedeutet vor allen Dingen, daß ein Gutachten nicht anerkannt werden muß. I. d. R. wird einem öffentlich bestelltem Gutachter gefölgt. Ein "ungünstiges" Privatgutachten kann auch vom Auftraggeber zurückbehalten werden und durch ein genehmeres ersetzt werden.

Die Wahl des Sachverständigen hängt von vielen Faktoren ab. Da der Begriff "Sachverständiger" nicht geschützt ist möchte ich kurz die Unterschiede erklären.





    1. Definition Sachverständiger und Gutachten

Ein Sachverständiger ist eine „natürliche Person“, die unabhängig, unparteiisch, gewissenhaft und persönlich eine Dienstleistung erbringt, die auf besonderen Erfahrungen, bzw. überdurchschnittlichem Fachwissen beruht.

Ein Sachverständiger hat generell die

- "Pflicht zur sachlichen Zuständigkeit" , damit ist gemeint, daß ein Sachverständiger prüfen muß, ob die Anfrage in sein Fachgebiet fällt.

Nicht jeder Sachverständige für Naturstein kennt sich mit LaserGrip® -Technologie und Rutschsicherheit aus.

- "Pflicht zur Mitteilung von hohen Kosten". Wenn z. B. der Schaden an einem Naturstein erst durch Röntgenrefraktometrie oder Infrarotspektroskopie in Zusammenhang mit einem Dünnschliff geklärt werden kann, statt mit einfachen Mitteln, wie geplant, hat der Sachverständiger eine Hinweispflicht dem Auftraggeber gegenüber.

Diese Liste kann noch weiter fortgeführt werden und ist nicht vollständig.



Lt. RA Dr. Peter Bleutge, DIHT :(Ein) „Gutachten ist die objektive, gewissenhafte und sachlich begründete Beurteilung eines vorgegebenen Sachverhalts in einer für Laien verständlichen und dem Fachmann nachprüfbarer Weise.“ Bibliografische Angabe fehlt:



    1. Arten von Sachverständigen

    1. Selbsternannte oder freie Sachverständiger

Jeder kann sich für ein oder mehrere Gebiete als Sachverständiger bezeichnen. Es wird weder eine Zulassung, noch irgendwelche geprüfte Sachkenntnis benötigt. Wer als Sachverständiger selbstständig tätig ist, benötigt lediglich einen Gewerbeschein. Der Auftrag zur Erstellung eines Privatgutachtens ist ein normaler Werklohnvertrag.

Jeder, der als Pizzabäcker oder Türsteher gescheitert ist, darf sich z. B. "Sachverständiger für Naturstein" nennen und Gutachten erstellen. Vorstrafen oder Offenbarungseide sind im Gegensatz zum zur öffentlichen Bestellung kein Hinderungsgrund für die Tätigkeit als Sachverständiger (ohne Zusatz).

Jeder freie Sachverständige hat aber auch eine Haftungsverpflichtung für seine Gutachten, was bedeutet, daß bei „Gefälligkeitsgutachten“, mangelnder Fachkenntnis, aufgedeckter Abhgängigkeit usw. Schadensersatz vom Auftraggeber, aber auch von einem betroffenem Dritten ( Handwerker, der doch richtig gearbeitet hat) gefordert werden kann.

(Beispiel: persönliche Haftung für Sanierungsgutachten 5 Jahre, Grundstücksbewertung 30 Jahre)

2. amtlich anerkannte Sachverständiger

Im Gegensatz zu den selbsternannten Sachverständiger sind die amtlich anerkannten Sachverständiger meistens Angestellte von Behörden oder Anstalten öffentlichen Rechts (z. B. TÜV, Dekra, staatlichen Hygieneinstituten). Sie werden aufgrund von gesetzlichen Verordnungen / Bestimmungen eingesetzt und spielen außer beim Maschinenpark im Natursteinbereich keine Rolle. Sie sind trotz Anerkennung nicht amtlich bestellt, daß bedeutet, daß sie vor Gericht den gleichen Status besitzen, wie ein freier Sachverständiger. Führt z. B. ein Prüfingenieur vom TÜV eine fehlerhafte PKW - Untersuchung durch, haftet meistens der Staat, da es sich um eine „hoheitliche Tätigkeit“ handelt.

3. akkreditierte / zertifizierte Sachverständiger

In der EU . Norm 45.103 ist festgelegt, daß akkreditierte Stellen, wie z. B. ein Prüfinstitut Personen zertifizieren könnnen, die unter festgelegten Bedingungen als Sachverständiger oder Prüfer tätig werden können. Wie bei den selbsternannten Sachverständiger ist aber keine staatliche Kontrolle oder Wissensabfrage notwendig. Ein unseriöses Prüfinstitut kann z. B. den sachunkundigen Hauselektriker zum Sachverständigen für Naturstein zertifizieren. Ein zertifizierter Sachverständiger hat eine Prozedur durchlaufen, die jedes Institut z. Zt. selber definiert. Im Moment wird an einem Prüfsystem für diese Art der Sachverständiger gearbeitet. Im Moment ist der Status allerdings ebenfalls einem freien Sachverständiger gleichgestellt. In den Bereichen Grundstückswertermittlung, Altautoverwertung und KFZ Schäden sind bereits die Kriterien festgelegt worden.

4. Öffentlich bestellte Sachverständiger

Ein öffentlich bestellter Sachverständiger ist ein auf Sachkunde und persönliche Eignung geprüfter Sachverständiger. Diese Gruppe wird von der Handwerkskammer , der Architektenkammer, der Landwirtschaftskammer oder der IHK ernannt. Neben der Überprüfung der fachlichen Eignung sind die Kammern auch verpflichtet, während der Zeit der Bestellung den Sachverständiger zu überprüfen und zu überwachen. Schuldtitel, "Offenbarungseid", Vorstrafen führen i. d. R. zur Aberkennung, bzw. zu einer Nichtbestellung.

Neben hauptberuflichen Sachverständigen und Firmeninhabern können auch Arbeitnehmer öffentlich bestellt werden. Der Arbeitgeber (Firma, Behörde, AöR usw.) muß allerdings eine sogenannte „Freistellungserklärung“ abgeben,

die beinhaltet, daß der Arbeitnehmer unabhängig die Gutachten erstellen darf, ohne daß sich der Arbeitgeber „einmischt“. Der Sachverständige muß bestätigen, daß er keine Gutachten erstellt, die direkt oder indirekt mit seinem Arbeitgeber zusammenhängt.

4. Schiedsgutachter

Diese Kategorie gehört eigentlich nicht zu den Sachverständiger – Arten, allerdings wird man im Baubereich oft mit Schiedsgutachtern konfrontiert, die oft auf Empfehlung der Kammern ausgesucht werden.

Bei Streitigkeiten kann von beiden Parteien ein gemeinsamer Schiedsgutachter ausgewählt werden, dessen Ergebnis zur Ursache des Schadens außergerichtlich von den beteiligten Parteien anerkannt wird. Jede natürliche Person kann ausgewählt werden. Normalerweise werden die Parteien mit Sicherheit darauf achten, daß der Schiedsgutacher die gleichen Kriterien erfüllt, wie ein öbSachverständiger.

2. Beauftragung von Sachverständigen

1. Privatrechtlich.

Jede Person oder Institution kann einen Sachverständigen im Streitfall beauftragen. Dies ist i. d. R. ein Werklohnvertrag. Wer hinterher die Kosten für ein Gutachten übernimmt, ist eine Vereinbarung der streitenden Parteien. Die direkte Zahlungsverpflichtung hat aber der Auftraggeber, falls nichts anderes mit dem Sachverständigen vereinbart wurde.

Öffentlicher Auftrag

Auftraggeber kann das Gericht oder die Staatsanwaltschaft sein. Diese Gutachten werden i. d. R. von den öbSachverständiger unter ganz bestimmten Bedingungen erstellt. Die Abrechnung erfolgt i. d. R. über die Staatskasse.

2. Resümee

Die Beauftragung von Sachverständigen sollte wohlbedacht sein. Die IHK und HWK helfen bei der Sachverständiger – Auswahl unentgeltlich. Fachkompetenz, Neutralität und Seriösität sind entscheidende Kriterien, die der normale Auftraggeber ohne die Kammern nicht abschätzen kann.



Mit freundlichen Grüßen

H. Fahrenkrog